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Hier unsere
S A T Z U N G
§ 1 Name, Sitz und Wirkungsgebiet
Der Verein führt den Namen Boxer-Klub E.V., Sitz München, Gruppe Inntal-Mühldorf und führt zu seinem Namen den Zusatz E.V.. Der Verein hat seinen Sitz in Mühldorf/Inn. Der Verein ist eine rechtsfähige Untergliederung (Zweigverein) des Hauptvereins Boxer-Klub E.V., Sitz München (im folgenden BK genannt) gem. § 27 dessen Satzung. Sein Wirkungsgebiet bestimmt sich nach der Gebietszuteilung durch die Landesgruppe I Bayern im Boxer-Klub E.V., Sitz München.
§ 2 Zweck und Aufgaben
2.1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabeordnung und ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel und etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des BK verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Ämter sind Ehrenämter. Den Inhabern der Ämter werden nur notwendige und nachgewiesene Auslagen ersetzt. In keinem Falle dürfen Personen durch Verwaltungsaufgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Keinem Mitglied stehen Ansprüche auf das Vermögen des Vereins zu. Dies gilt auch für ausgetretene, gelöschte oder ausgeschlossene Mitglieder.
2.2. Zweck des Vereins ist es, die Zucht des Boxers und seine Verwendung als Arbeitshund zu fördern. Unter Anerkennung der gültigen Bestimmungen über Zucht, Körung, Ausstellungs- und Prüfungswesen des BK obliegen dem Verein folgende Aufgaben: 2.2.1. Beschaffung des notwendigen Übungsplatzes und Übungsgerätes sowie Zusammenarbeit mit anderen Vereinen bei der Ausbildung des Boxers; 2.2.2. Belehrung und Beratung der Mitglieder in Versammlungen und Veranstaltungen sowie durch Vorträge über Zucht, Haltung, Pflege und Ausbildung des Boxers; 2.2.3. Veranstaltung von örtlichen Zuchtschauen, Zuchttauglichkeitsprüfungen und Arbeitsprüfungen; 2.2.4. Überprüfung der Einhaltung geltender Bestimmungen über Zucht und Ausbildung; 2.2.5. Ausübung des Hausrechts auf dem Gruppengelände; 2.2.6. Abhaltung von Mitgliederversammlungen grundsätzlich einmal im Monat, mindestens jedoch einmal pro Quartal. Die erste Versammlung des jeweiligen Jahres ist als Jahresversammlung mit den notwendigen Tagesordnungspunkten - Entgegennahme der Geschäftsberichte - Entgegennahme der Rechnungslegung und des Berichtes der Rechnungsprüfer - Aussprache zu den Berichten durchzuführen.
§ 3 Geschäftsjahr und Erfüllungsort
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort ist Mühldorf/Inn.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
4.1. Erwerb: Mitglied des Vereins kann nur ein Mitglied des BK werden. Für das Aufnahmeverfahren ist § 5 A dessen Satzung verbindlich.
2.2. Verlust: Die Mitgliedschaft erlischt: 2.2.1. durch Tod 2.2.2. durch Versetzung in eine andere Untergliederung 2.2.3. durch freiwilligen Austritt aus dem BK 2.2.4. durch Löschung 2.2.5. durch Ausschluss aus dem BK.
§ 5 Rechte und Pflichten
Die Mitglieder erkennen die Satzung an und unterwerfen sich den vom Verein und seinen Organen satzungsgemäß getroffenen Beschlüssen und Anordnungen, soweit diese denjenigen des BK nicht widersprechen.
5.1. Rechte: 5.1.1. Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Benutzung der von diesen geschaffenen Einrichtungen unter Beachtung der Ordnungsregeln. 5.1.2. Jedes volljährige Mitglied, welches seiner Beitragspflicht genügt hat, hat in der Hauptversammlung des Vereins eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. 5.1.3. Jedes Mitglied mit gültiger Mitgliedskarte hat ein Antragsrecht, kann an der Hauptversammlung teilnehmen und sich zu Wort melden. Es muss gehört werden. 5.1.4. Jedes Mitglied kann in die Ämter des Vereins gewählt werden, wenn es seinen ständigen Aufenthalt oder Wohnsitz nicht im Ausland hat. In begründeten Fällen ist eine Ausnahme möglich, hierzu bedarf es jedoch der Zustimmung des Vorstandes des Hauptvereins.
5.2. Pflichten: Jedes Mitglied ist verpflichtet: 5.2.1. die Vereinsinteressen zu wahren, die Satzung, satzungsmäßige Anordnungen und Beschlüsse zu befolgen; 5.2.2. die Anweisungen des BK über Zucht, Zuchtschauen, Zuchttauglichkeitsprüfungen (ZTP), Körungen, Ausbildung und Arbeitsprüfungen einzuhalten; 5.2.3. seine Boxerzucht und -haltung unter Beachtung des Tierschutzgesetzes zu betreiben und bei Erkrankungen bzw. begründetem Verdacht die seuchenpolizeilichen Bestimmungen zu beachten; 5.2.4. Wohnungsveränderungen unverzüglich der Geschäftsstelle des BK und dem Vorstand des Vereins zu melden; 5.2.5. seine Verpflichtungen gegenüber dem Verein stets pünktlich und ordnungsgemäß zu erfüllen und sich jederzeit sportlich und fair zu verhalten; 5.2.6. das Vereinseigentum zu schützen und zu bewahren durch tätige Mitarbeit bei den Reinigungs-, Pflege-, Unterhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten der Übungsgeräte, des Übungsplatzes und des Vereinsheimes; näheres regelt die Haus- und Platzordnung, sofern sie der Satzung des BK entspricht; 5.2.7. vor Aufnahme seiner Ausbildungstätigkeit zur persönlichen Absicherung eine private Hunde-Haftpflichtversicherung abzuschließen.
§ 6 Disziplinarverfahren
6.1. Zur Gewährleistung seines Zwecks und zur Aufrechterhaltung der Ordnung kann der Vorstand des Vereins gem. §§ 17 ff. der Satzung des Hauptvereins disziplinarische Maßnahmen gegen pflichtwidrig handelnde Mitglieder ergreifen. Disziplinarmaßnahmen sind: 6.2. Verwarnung 6.3. Verweis 6.4. Platzverbot und Verbot der Teilnahme an Veranstaltungen des Vereins bis zu 12 Wochen einmalig innerhalb eines Jahres. 6.5. Die vorstehenden Disziplinarmaßnahmen können auch nebeneinander verhängt werden. Sofern der Vorstand eine höhere Disziplinarmaßnahme für begründet hält, hat er die Angelegenheit unverzüglich an den Vorstand der Landesgruppe abzugeben. 6.6. Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden, wenn ein Mitglied schuldhaft gegen die Satzung, Ordnungen, Richtlinien, Anordnungen, Beschlüsse und Ausführungsbestimmungen des Klubs und seiner Untergliederungen verstößt oder sonstige Pflichtverletzungen (auch durch Unterlassen) schuldhaft begeht, soweit dadurch Belange des Klubs oder seiner Untergliederungen gefährdet oder beeinträchtigt werden.
§ 7 Beitrag
Die Höhe des Jahresbeitrages und der Aufnahmegebühr, die bei Eintritt in den Verein anfällt, wird von der Mitgliederversammlung des Hauptvereins festgesetzt. Der Beitrag wird fällig am 01.01. des jeweiligen Geschäftsjahres und ist ausschließlich an die Geschäftsstelle des Hauptvereins in München zu zahlen.
§ 8 Organe des Vereins
8.1. die Hauptversammlung 8.2. der Vorstand
§ 9 Hauptversammlung
9.1. Einberufung: Die Hauptversammlung wird vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich mit verbindlicher Angabe der Tagesordnung einberufen. Regelmäßig nach Ablauf jeden 3. Jahres ist die ordentliche Hauptversammlung mit Wahlen unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. des nach den Hauptversammlungen der Landesgruppen liegenden Jahres abzuhalten. Anträge zur Beschlussfassung sind spätestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an den ersten Vorsitzenden des Vereins einzureichen (Datum des Poststempels). Verspätet gestellte Anträge können mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zur Abstimmung zugelassen werden, jedoch ist die Hauptversammlung ihrerseits berechtigt, die Behandlung ebenfalls mit 2/3 Mehrheit abzulehnen. Entsprechendes gilt für Anträge, deren Behandlung der Vorstand zurückgewiesen hat. Eine außerordentliche Hauptversammlung muss stattfinden, wenn 2/3 des Vorstandes oder 2/5 der Mitglieder dies begehren. Bei Einladung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung kann die Einberufungsfrist bis auf 10 Tage abgekürzt werden (Datum des Poststempels). Verspätet gestellte Anträge können mit 2/3 Mehrheit des Vorstandes zur Abstimmung zugelassen werden, jedoch ist die Hauptversammlung ihrerseits berechtigt, die Behandlung ebenfalls mit 2/3 Mehrheit abzulehnen. Entsprechendes gilt für Anträge, deren Behandlung der Vorstand zurückgewiesen hat. 9.2. Zuständigkeit der Hauptversammlung: Die Hauptversammlung ist insbesondere zuständig für: 9.2.1. Entgegennahme der Geschäftsberichte 9.2.2. Bericht der Kassenprüfer 9.2.3 Aussprache zu den Berichten 9 2.4. Entlastung des Vorstandes 9.2.5. Wahl eines Wahlleiters und zwei Wahlhelfern 9.2.6. Wahl der Vorstandsmitglieder 9.2.7. Wahl von zwei Kassenprüfern, welche nicht dem Vorstand angehören dürfen 9.2.8. Ernennung des Ehrenvorsitzenden und Ehrungen 9.2.9. Satzungsänderungen.
9.3. Wahlbestimmungen: Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung regelmäßig für die Dauer von 3 Jahren, jedenfalls bis zur Neuwahl, in geheimer Abstimmung gewählt. Gewählt ist, wer mindestens die einfache Mehrheit erhält. Wählbar sind nur volljährige Mitglieder. Ämtervereinigung ist mit Ausnahme des 1. und 2. Vorsitzenden sowie des Kassierers zulässig. Ein Stimmenzuwachs findet nicht statt. Die Wirksamkeit der Vorstandsbestellung entfällt, wenn eine Bestätigung nach Stellungnahme des Landesgruppenvorstandes durch den Klubvorstand abgelehnt wird. Der von der Hauptversammlung gewählte Gruppenzuchtwart wird über den Landesgruppen-Zuchtwart dem Zuchtleiter zur Bestätigung vorgeschlagen. Erst wenn dessen Bestätigung vorliegt, wird die Bestellung zum Zuchtwart wirksam. In besonderen Fällen kann auf Vorschlag der Gruppe und mit Stellungnahme sowie Befürwortung des Landesgruppen-Zuchtwartes ein Gruppenzuchtwart durch den Zuchtleiter kommissarisch eingesetzt werden. Der Ehrenvorsitzende gehört mit beratender Funktion dem Vorstand an, er hat jedoch kein Stimmrecht.
9.4. Beschlussfähigkeit: Die Hauptversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einladung ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen stets beschlussfähig. Die Beschlüsse der Hauptversammlung sind für den Verein verbindlich. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit Gesetz und Satzung nichts anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer 2/3 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Satzungsänderungen sind vor Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung dem BK-Vorstand zur Genehmigung vorzulegen. Über die Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Es ist vom 1. Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterschreiben. Eine Durchschrift ist dem 1. Vorsitzenden der Landesgruppe innerhalb von 30 Tagen zuzustellen.
§ 10 Der Vorstand (Gesamtvorstand)
Er besteht aus: 10.1. dem 1. Vorsitzenden 10.2. dem 2. Vorsitzenden 10.3. dem Schriftführer 10.4. dem Kassierer 10.5. dem Zuchtwart (erst nach Bestätigung durch den Zuchtleiter des BK) 10.6. dem Ausbildungswart (bedarf der Qualifikation) Der Vorstand kann durch einen oder zwei Beisitzer (mit Stimmrecht) ergänzt werden.
§ 11 Beschlüsse und Wahlen
Einfache Stimmenmehrheit bedeutet, dass mindestens eine Ja-Stimme mehr als Nein-Stimmen vorliegen muss. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mindestens eine Stimme mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Gegebenenfalls muss die Wahl wiederholt werden, wenn nur 2 Kandidaten zur Wahl stehen. Falls mehr als 2 Kandidaten zur Wahl stehen, muss zwischen den beiden Kandidaten, welche die relativ meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten, eine Stichwahl stattfinden. Bei Neuwahlen sind unter Vorsitz des bisherigen Versammlungsleiters ein Wahlleiter und 2 Wahlhelfer mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu wählen, welche die Versammlung während der Vorstandswahl leiten. Wählbar sind anwesende und abwesende volljährige Mitglieder. Letztere jedoch nur, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung dem Wahlausschuss vorliegt. Fallen in dem Verein sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende aus, so wird die erforderliche außerordentliche Hauptversammlung vom Landesgruppenvorstand einberufen und geleitet. Den Vorstandsmitgliedern des BK und der zuständigen Landesgruppe steht die Teilnahme an den Veranstaltungen einschließlich der Vorstandssitzungen des Vereins frei. Bei Verletzung zwingender Bestimmungen kann der Vorstand des Hauptvereins auf Antrag eines wahlberechtigten Mitglieds der Gruppe oder von Amts wegen die Wahl bzw. den Beschluss für ungültig erklären und im Falle einer Wahl die Durchführung einer Neuwahl anordnen. Der Antrag ist innerhalb einer Frist von einem Monat seit der Wahl bzw. dem Beschluss mit detaillierter Begründung schriftlich an den Vorstand des Hauptvereins zu richten. Dessen Entscheidung ist unanfechtbar.
§ 12 Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung
Dem Vorstand obliegt die Vereinsverwaltung. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden zusammen mit dem 2. Vorsitzenden vertreten, diese sind gesamtvertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder i.S.d. § 26 Abs. 2 S. 1 BGB. Vor jeder Verpflichtung oder Verfügung, die über die laufenden Geschäfte hinausgeht, hat der Vorstand die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit einzuholen; diese Beschränkung betrifft nur das Innenverhältnis.
§ 13 Vermögensverwaltung
Das Vermögen des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar dem Vereinszweck (§ 2) und den sich daraus ergebenden Aufgaben. Die Verwaltung obliegt dem Kassierer. Er hat über Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäß Buch zu führen. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des 1. Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden. Das Barvermögen des Vereins ist unter Berücksichtigung wirtschaftlicher Grundsätze bei einem öffentlichen Geldinstitut anzulegen.
§ 14 Kassenprüfer
Die Kassenprüfer sind verpflichtet, bis spätestens 8 Tage vor der Hauptversammlung die finanzielle Geschäftsführung des Vorstandes umfassend zu prüfen und einen detaillierten Abschlußbericht zu erstellen. Diesen haben sie dann in der Hauptversammlung vorzutragen und zu erläutern. Die Kassenprüfer sind berechtigt, Einblick in alle relevanten Unterlagen zu nehmen.
§ 15 Fortfall und Amtsenthebung eines Vorstandsmitgliedes
Fällt der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende fort, so ist umgehend eine Neuwahl durchzuführen. Bei Fortfall des 1. Vorsitzenden wird bis zur Nachwahl dessen Funktion vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen und die Funktion des 2. Vorsitzenden vom Schriftführer. Fällt der 2. Vorsitzende fort, so wird dessen Funktion vom Schriftführer übernommen. Dies gilt nicht für die gesetzliche Vertretung. Bei Fortfall anderer Mitglieder des Vereinsvorstandes kann dieser durch Beschluss mit 2/3-Mehrheit ein Mitglied bis zur nächsten Neuwahl kommissarisch berufen. Scheiden 2 oder mehr Mitglieder aus dem Vorstand aus, die nicht Beisitzer sind, so ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Ein Widerruf der Vorstandsbestellung kann nur mit 2/3-Mehrheit der Hauptversammlung erfolgen. Bei Amtsenthebung oder Fortfall des 1. und 2. Vorsitzenden ist für Ersatz- oder Neuwahl unter Leitung der Landesgruppe innerhalb von 30 Tagen zu sorgen. Wenn die ordnungsgemäße Einberufung und Leitung einer Versammlung nicht mehr gewährleistet ist, so kann die Einberufung durch den zuständigen Landesgruppenvorstand und die Leitung durch eines seiner Mitglieder erfolgen.
§ 16 Auflösung und Anfallberechtigung
Solange noch 6 Mitglieder vorhanden sind, soll sich der Verein nicht selbst auflösen. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Hauptverein, BK, zwecks Verwendung für Tierzucht und Hundesport. Sollte der Hauptverein zu diesem Zeitpunkt keine steuerbegünstigte Körperschaft mehr sein, ist das Vereinsvermögen ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden. In diesem Fall dürfen Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Schlussbestimmungen
17.1. Der Erwerb der Mitgliedschaft im Verein führt gleichzeitig auch zur Mitgliedschaft im Hauptverein. Jedes Mitglied ist daher sowohl der Satzung des Vereins als auch der des Hauptvereins unterworfen. Soweit Bestimmungen der Vereinssatzung im Widerspruch zur Satzung des Hauptvereins stehen, geht letztere vor. 17.2. Beschließt der Hauptverein eine Änderung der Mustersatzung für Gruppen, so ist die Gruppe als Verein verpflichtet, ihre Satzung unverzüglich dieser Änderung anzupassen und eine entsprechende Eintragung im Vereinsregister herbeizuführen.
Die vorstehende Satzung wurde auf der Jahreshauptversammlung vom 28.02.2009 beschlossen.
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